Statuten der Grünen Seedorf
An der Gründungsversammlung vom 28. November 2013 wurden die Statuten der Grünen Seedorf verabschiedet.
Statuten
I Name und Sitz
Seedorf
Art. 1
Unter dem Namen „Grüne Seedorf“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Seedorf BE.
II Zweck und Selbstverständnis
Art. 2
Die Grünen Seedorf sind eine politische Partei. Als solche beteiligt sie sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde und darüber hinaus. Sie vertreten eine ökologische und soziale Politik. Sie bekennen sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achten die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.
Die Grünen Seedorf orientieren sich an den Grundsätzen und Zielen der Grünen Kanton Bern.
Die Grünen Seedorf beteiligen sich an Wahlen und an der demokratischen Auseinandersetzung bei Volksabstimmungen. Sie führen oder unterstützen politische Kampagnen und ergreifen direktdemokratische Instrumente sowie Rechtsmittel. Sie beziehen Stellung in Vernehmlassungsverfahren.
III Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied der Grünen Seedorf kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt, unterstützt und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
Über die Aufnahme bzw. das Ausscheiden infolge Nichtbezahlung des Beitrages entscheidet der Vorstand.
Über einen Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze und Zielsetzungen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Weitere Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft sind die schriftliche Austrittserklärung und der Tod.
Jedes Mitglied der Grünen Seedorf erwirbt gleichzeitig die Mitgliedschaft der Grünen Kanton Bern und der Grünen Schweiz.
Für Ämter und Aufgaben der Grünen Seedorf können sich auch Sympathisanten und Sympathisantinnen ohne Mitgliedschaft bewerben, wenn sie die Grundsätze und Zielsetzungen der Partei befolgen und unterstützen.
IV Organisation
Art. 4 Die Organe der Grünen Seedorf sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisor/innen
Art. 4.1 Einberufung der Mitgliederversammlung MV
Die MV ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die MV wird einberufen durch den Vorstand oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.
Zur MV lädt der Vorstand schriftlich ein, mindestens 14 Tage im Voraus und mit Beilage der Traktandenliste. Jedes Mitglied kann bis 5 Werktage vor der MV zusätzliche Traktanden eingeben.
Art. 4.2 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
–  Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevisor/innen
–  W ahl von kantonalen und regionalen Delegierten
–  Genehmigung des Jahresberichtes
–  Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Budgets
–  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Mandatssteuern
–  Ausschluss von Mitgliedern
–  Statutenänderungen
–  Auflösung der Grünen Seedorf
Für Statutenänderungen und Parteiauflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 4.3 Der Vorstand
–  besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
–  konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst
–  wird wie das Präsidium jeweils für 2 Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden
–  führt und vertritt die Grünen Seedorf rechtsgültig in allen Angelegenheiten und
entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
Art. 4.4 Die Rechnungsrevisor/innen
–  bestehen aus 1-2 Personen; diese werden für jeweils 2 Jahre gewählt; sie können
wiedergewählt werden; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein
–  sie prüfen die Jahresrechnung
–  sie erstatten der MV Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung
V Finanzen
Art. 5
Die finanziellen Mittel der Grünen Seedorf setzen sich zusammen aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen aus Gemeinderats-Mandaten c) SpendenundweiterenEinkünften
VI Haftung
Art. 6
Für die Verbindlichkeiten der Grünen Seedorf haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
VII Auflösung
Art. 7
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV mit Zweidrittelsmehrheit. Das verbleibende Vereinsvermögen geht an eine von der MV bestimmte Organisation.
VIII Schlussbestimmung
Art. 8
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 28. November 2013 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Statuten Grüne Seedorf -2013